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   FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 1149/01   

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FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 1149/01 (https://dejure.org/2004,12449)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 14.01.2004 - 2 K 1149/01 (https://dejure.org/2004,12449)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - 2 K 1149/01 (https://dejure.org/2004,12449)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiladung einer atypisch stillen Gesellschaft oder der atypisch stillen Gesellschafter, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GbR) Steuerschuldnerin ist; Gewerbebetrieb als eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit eines Laborarztes im Rahmen der Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften; Gewerbesteuermessbetrags 1992 bis 1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit eines Laborarztes im Rahmen der Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften - Gewerbesteuermessbetrags 1992 bis 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Freiberufler: Tätigkeit erfordert Eigenverantwortlichkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 919
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 85/93

    Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 1149/01
    Eine besonders intensive leitende Tätigkeit, zu der u.a. die Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung, stichprobenweise Überprüfung der Ergebnisse gehören, vermag die eigenverantwortliche Tätigkeit jedoch nicht zu ersetzen (vgl. BFH in BStBl. II 1995, 732, unter II. 2. der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

    Ebenso wenig genügt es für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit, dass die Tätigkeit des Berufsträgers fachlich korrekt ist (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Januar 2000 IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837 , unter 2. der Gründe) oder dass der Berufsträger nach außen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des einzelnen Auftrags trägt (s. BFH in BStBl. II 1995, 732, unter II. 2. der Gründe).

    Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss ihm selbst und nicht den qualifizierten Mitarbeitern, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen sein (vgl. BFH in BStBl. II 1995, 732, a.a.O.; BFH in BFH/NV 2000, 837 , unter 1. Buchst. c der Gründe).

    Führt der technische Fortschritt dazu, dass die persönliche, individuelle Dienstleistung - von Ausnahmefällen abgesehen - durch EDV-Programme ersetzt wird, so handelt es sich nicht mehr um die die Ausübung des freien Berufs prägende eigenverantwortliche Tätigkeit, weil dem Laborarzt nicht ausreichend Zeit für die persönliche Mitwirkung am einzelnen Untersuchungsauftrag verbleibt (BFH in BStBl. II 1995, 732, unter II. 2. der Gründe; a. A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2001 9 K 285/96, EFG 2002, 554; Lüdemann/Wildfeuer, Betriebsberater - BB - 2000, 589).

    Der Senat folgt der Auffassung des BFH (in BStBl. II 1995, 732, a.a.O.), wenn der Einsatz von EDV-Programmen - wie dies in der Laboratoriumsmedizin in erheblichem Umfang der Fall ist - die persönliche, intellektuelle Leistung des Berufsträgers ersetzt und damit die zu erbringende Untersuchungsleistung weit gehend auch von einem Nicht-Berufsträger erbracht werden kann.

  • BFH, 01.02.1990 - IV R 140/88

    Umfang der Praxis eines Arztes für Laboratoriumsmedizin kann Freiberuflichkeit in

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 1149/01
    Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit zur Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil 01. Februar 1990 IV R 140/88, BStBl. II 1990, 507, mit weiteren Nachweisen).

    Diese Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dient der steuerlichen Privilegierung der persönlichen Arbeit, indem sie die frühere Rechtsprechung des BFH und des Reichsfinanzhofs entschärft, die unter Anwendung der so genannten Vervielfältigungstheorie die Mitarbeit von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften als steuerlich schädlich für die Anwendbarkeit des § 18 EStG ansah (vgl. BFH, Urteile vom 20. Dezember 2000 XI R 8/00, BStBl. II 2002, 478, unter II. 2. Buchst. b der Gründe; vom 01. Februar 1990 IV R 140/88, BStBl. II 1990, 507, unter 2. Buchst. b, aa der Gründe; s. auch die Nachweise in BFH, BStBl. II 1995, 733, unter II. 1. der Gründe).

    Bei einem Arzt für Laboratoriumsmedizin zählen dementsprechend MTA zu den fachlich vorgebildeten Arbeitskräften (vgl. BFH, Urteil vom 01. Februar 1990 IV R 140/88, BStBl. II 1990, 507, unter 2. b, bb der Gründe).

    Dies setzt voraus, dass der Laborarzt jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nimmt, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrolliert und die Plausibilität des Ergebnisses (Befunderhebung und Befundauswertung) nachprüft (BFH-Urteil in BFHE 159, 535 , BStBl II 1990, 507).

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 8/00

    Einkunftsart bei Herstellung von Filmreportagen

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 1149/01
    Diese Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dient der steuerlichen Privilegierung der persönlichen Arbeit, indem sie die frühere Rechtsprechung des BFH und des Reichsfinanzhofs entschärft, die unter Anwendung der so genannten Vervielfältigungstheorie die Mitarbeit von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften als steuerlich schädlich für die Anwendbarkeit des § 18 EStG ansah (vgl. BFH, Urteile vom 20. Dezember 2000 XI R 8/00, BStBl. II 2002, 478, unter II. 2. Buchst. b der Gründe; vom 01. Februar 1990 IV R 140/88, BStBl. II 1990, 507, unter 2. Buchst. b, aa der Gründe; s. auch die Nachweise in BFH, BStBl. II 1995, 733, unter II. 1. der Gründe).

    Eine eigenverantwortliche Tätigkeit kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist und der Berufsträger der Tätigkeit den "Stempel seiner Persönlichkeit" aufdrückt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R 8/00, BStBl. II 2002, 478, unter 2. Buchst. a der Gründe).

    Hierzu hätten die atypisch stillen Gesellschafter die Organisation des Sach- und Personalbereichs, die Arbeitsplanung und -verteilung, die Aufsicht über die Mitarbeiter und deren Anleitung sowie die stichprobenweise Überprüfung der Ergebnisse vornehmen müssen (vgl. BFH in BStBl. II 2002, 478, unter II. 2. Buchst. c der Gründe).

  • BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99

    Eigenverantwortlichkeit eines Laborarztes

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 1149/01
    Ebenso wenig genügt es für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit, dass die Tätigkeit des Berufsträgers fachlich korrekt ist (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Januar 2000 IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837 , unter 2. der Gründe) oder dass der Berufsträger nach außen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des einzelnen Auftrags trägt (s. BFH in BStBl. II 1995, 732, unter II. 2. der Gründe).

    Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss ihm selbst und nicht den qualifizierten Mitarbeitern, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen sein (vgl. BFH in BStBl. II 1995, 732, a.a.O.; BFH in BFH/NV 2000, 837 , unter 1. Buchst. c der Gründe).

    Aus der Zahl der Arbeitnehmer, die der Berufsträger beschäftigt, wie auch aus der Zahl der jährlich durchgeführten Untersuchungen ergibt sich keine unwiderlegbare Vermutung, die für oder gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht; allerdings kann die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge bzw. Untersuchungen ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung sein (vgl. BFH in BStBl. II 2002, 581, unter 1. Buchst. b der Gründe; in BFH/NV 2000, 837 , unter 1. Buchst. a der Gründe; in BFH/NV 1996, 463 , unter 2. der Gründe).

  • FG Baden-Württemberg, 12.10.2001 - 9 K 285/96

    Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit eines Laborarztes;

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 1149/01
    Führt der technische Fortschritt dazu, dass die persönliche, individuelle Dienstleistung - von Ausnahmefällen abgesehen - durch EDV-Programme ersetzt wird, so handelt es sich nicht mehr um die die Ausübung des freien Berufs prägende eigenverantwortliche Tätigkeit, weil dem Laborarzt nicht ausreichend Zeit für die persönliche Mitwirkung am einzelnen Untersuchungsauftrag verbleibt (BFH in BStBl. II 1995, 732, unter II. 2. der Gründe; a. A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2001 9 K 285/96, EFG 2002, 554; Lüdemann/Wildfeuer, Betriebsberater - BB - 2000, 589).

    Der Senat folgt damit nicht der von einzelnen Finanzgerichten und Teilen der Literatur vertretenen Auffassung, nach denen es für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit genügt, wenn der Laborarzt einfache Fälle innerhalb weniger Sekunden befundet und für schwierige Fälle mehr als zwei Minuten aufwendet (so etwa FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2001 9 K 285/96, EFG 2002, 554; FG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 Az. 295 167 K 4, nicht veröffentlicht; FG Düsseldorf, Urteil vom 04. März 1999 8 K 1717/95 G, nicht veröffentlicht; Lüdemann/Wildfeuer, a.a.O. 590, 595; a.A. FG Münster, Urteil vom 22. Oktober 1998 14 K 5717/94 G, nicht veröffentlicht; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 18 Anm. 235).

  • BFH, 29.04.2002 - IV B 29/01

    Gewerbliche Tätigkeit einer Laborarztpraxis

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 1149/01
    Aus der Zahl der Arbeitnehmer, die der Berufsträger beschäftigt, wie auch aus der Zahl der jährlich durchgeführten Untersuchungen ergibt sich keine unwiderlegbare Vermutung, die für oder gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht; allerdings kann die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge bzw. Untersuchungen ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung sein (vgl. BFH in BStBl. II 2002, 581, unter 1. Buchst. b der Gründe; in BFH/NV 2000, 837 , unter 1. Buchst. a der Gründe; in BFH/NV 1996, 463 , unter 2. der Gründe).
  • BFH, 25.11.1975 - VIII R 116/74

    Begründung einer freiberuflichen Tätigkeit - Gewerbliche Tätigkeit - Betrieb

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 1149/01
    Wie den Formulierungen "als Ausübung eines freien Berufs" in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und "Berufstätigkeit der Ärzte ..." in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu entnehmen ist, kommt es für die Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften nicht schlechthin auf Aus- und Vorbildung sowie Berufsbezeichnung des Steuerpflichtigen, sondern auf die Art. der von ihm ausgeübten Tätigkeit an (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 25. November 1975 VIII R 116/76, BStBl. II 1976, 155).
  • BFH, 19.10.1995 - IV R 45/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 1149/01
    Aus der Zahl der Arbeitnehmer, die der Berufsträger beschäftigt, wie auch aus der Zahl der jährlich durchgeführten Untersuchungen ergibt sich keine unwiderlegbare Vermutung, die für oder gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht; allerdings kann die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge bzw. Untersuchungen ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung sein (vgl. BFH in BStBl. II 2002, 581, unter 1. Buchst. b der Gründe; in BFH/NV 2000, 837 , unter 1. Buchst. a der Gründe; in BFH/NV 1996, 463 , unter 2. der Gründe).
  • FG Münster, 22.10.1998 - 14 K 5717/94
    Auszug aus FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 1149/01
    Der Senat folgt damit nicht der von einzelnen Finanzgerichten und Teilen der Literatur vertretenen Auffassung, nach denen es für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit genügt, wenn der Laborarzt einfache Fälle innerhalb weniger Sekunden befundet und für schwierige Fälle mehr als zwei Minuten aufwendet (so etwa FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2001 9 K 285/96, EFG 2002, 554; FG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 Az. 295 167 K 4, nicht veröffentlicht; FG Düsseldorf, Urteil vom 04. März 1999 8 K 1717/95 G, nicht veröffentlicht; Lüdemann/Wildfeuer, a.a.O. 590, 595; a.A. FG Münster, Urteil vom 22. Oktober 1998 14 K 5717/94 G, nicht veröffentlicht; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 18 Anm. 235).
  • FG Düsseldorf, 04.03.1999 - 8 K 1717/95

    Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit; Selbständige

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 1149/01
    Der Senat folgt damit nicht der von einzelnen Finanzgerichten und Teilen der Literatur vertretenen Auffassung, nach denen es für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit genügt, wenn der Laborarzt einfache Fälle innerhalb weniger Sekunden befundet und für schwierige Fälle mehr als zwei Minuten aufwendet (so etwa FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2001 9 K 285/96, EFG 2002, 554; FG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 Az. 295 167 K 4, nicht veröffentlicht; FG Düsseldorf, Urteil vom 04. März 1999 8 K 1717/95 G, nicht veröffentlicht; Lüdemann/Wildfeuer, a.a.O. 590, 595; a.A. FG Münster, Urteil vom 22. Oktober 1998 14 K 5717/94 G, nicht veröffentlicht; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 18 Anm. 235).
  • FG Niedersachsen, 22.10.2017 - 13 K 179/15

    Arzt für Zytologie

    Aus der Zahl der Arbeitnehmer, die der Berufsträger beschäftigt, wie auch aus der Zahl der jährlich durchgeführten Untersuchungen ergibt sich keine unwiderlegbare Vermutung, die für oder gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht; allerdings kann die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge bzw. Untersuchungen ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung sein (BFH, Beschluss vom 29.04.2002 - IV B 29/01, BStBl II 2002, 581, BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837, BFH, Urteil vom 19.10.1995 - IV R 45/94, BFH/NV 1996, 463; vgl. dazu auch FG Münster, Urteil vom 31.05.2006 - 1 K 2819/04 G, EFG 2006, 1913; FG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2004 - 2 K 1149/01, EFG 2004, 919; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2001 - 9 K 285/96, EFG 2002, 554 und FG Bremen, Urteil vom 29.08.1999 - 397 115 K 1, EFG 2000, 263).
  • FG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 K 179/15
    Aus der Zahl der Arbeitnehmer, die der Berufsträger beschäftigt, wie auch aus der Zahl der jährlich durchgeführten Untersuchungen ergibt sich keine unwiderlegbare Vermutung, die für oder gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht; allerdings kann die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge bzw. Untersuchungen ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung sein ( BFH, Beschluss vom 29.04.2002 - IV B 29/01 , BStBl II 2002, 581, BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99 , BFH/NV 2000, 837, BFH, Urteil vom 19.10.1995 - IV R 45/94 , BFH/NV 1996, 463; vgl. dazu auch FG Münster, Urteil vom 31.05.2006 - 1 K 2819/04 G , EFG 2006, 1913 ; FG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2004 - 2 K 1149/01 , EFG 2004, 919 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2001 - 9 K 285/96 , EFG 2002, 554 und FG Bremen, Urteil vom 26.08.1999 - 397 115 K 1, EFG 2000, 263 ).
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